...oder die Sonne geniessen.
Innovative Terrassenüberdachungen nach Maß bereiten bei jedem Wetter Freude - egal ob die Sonne lacht oder ein Wolkenbruch droht.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Verkäufe und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich gemäß der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mit Auftragserteilung und Geschäftsabschluss erkennt der Auftraggeber die Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.

 

Für alle Bauleistungen gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) soweit nicht nachstehend oder im Auftrag etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.

 

Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend, Irrtümer sind möglich. Bei Auftragserteilung werden die finalen Maße und Preise in einer Auftragsbestätigung festgehalten.

Sollte der Auftraggeber vom Kauf zurücktreten und eine Rückabwicklung der bestellten Teile mit den entsprechenden Herstellern nicht mehr möglich sein, wird die Anzahlung einbehalten, um den entstandenen Schaden zu decken.

 

Die Abnahme der Lieferung oder anderer Leistungen haben nach angezeigter Fertigstellung ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Leistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Lieferung bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Werktagen als erfolgt und die entsprechende (Teil-)Rechnung ist zu begleichen.

 

Eine Verzögerung oder nur etappenweise Fertigstellung der Baumaßnahme rechtfertigt nicht den Einbehalt eines Teils höher 10% des aktuellen Rechnungsbetrags durch den Auftraggeber, sofern die Nutzung möglich ist. Für herstellerbedingte Lieferverzögerungen haftet der Auftragnehmer nicht.

 

Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort u. Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängeln erfolgt die kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.

 

Die Gewährleistung wird bei Bauleistung nach BGB übernommen. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Für grobe Fahrlässigkeit u. Vorsatz - auch der Erfüllungsgehilfen - haftet der Auftragnehmer, jedoch nicht darüber hinaus. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Aluminium und Glas für das Bauwesen ist Bestandteil dieses Angebots. Alle ausgeführten Verfugungsarbeiten und Abdichtungen (Kompriband, Silikon etc.) sind nach DIN 52460 Wartungsfugen und müssen regelmäßig vom Auftraggeber durch entsprechende Sicht- bzw. Dichtheitsprüfung überprüft werden. Sie sind nicht Bestandteil der Garantie. Mängelrügen innerhalb der Garantie sind ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.

 

Schäden aller Art durch Frost, Hagel und Schnee sind als höhere Gewalt nicht Bestandteil der Garantie und somit nicht vom Auftragnehmer zu tragen. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Gebäudeversicherung durch den Auftraggeber.

 

Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude gefahren und entladen werden kann. Wird die Ausführung der Baumaßnahme durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behalten wir uns vor, entsprechende Zusatzkosten (z.B. Arbeitszeit, Fahrgeld) in Rechnung zu stellen.

Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht montiert werden, so behalten wir uns ebenfalls vor, die entstandenen Kosten der vergeblichen Anfahrt bzw. Wartezeit des Montagetrupps zu erstatten.

 

Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus.

 

Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies die normale Demontagemöglichkeit voraus. Die Demontage beinhaltet nicht den Abtransport der entfernten Teile. Hier empfiehlt sich u.U. das Anfordern eines Abfallcontainers bei der Gemeinde durch den Auftraggeber.

Beschädigung von Fliesen und sonstige Schäden am Bauwerk, die bei einer Demontage notwendigerweise anfallen können, sind von der Haftung ausgeschlossen.

 

Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Für das Aufmaß gilt DIN-Vorschrift.

Angebot und technische Umsetzung der Baumaßnahme entsprechen den Vorgaben in bezug auf die ortsabhängige Schneelastzone.

 

Die Preise im Angebot verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen kalkuliert und können sich nach Ablaufdatum der Angebotserstellung verändern, z.B. zum Jahreswechsel, wenn Zulieferer ihre Preise erhöhen.

 

Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Einbringung bzw. Rechnungsstellung zu zahlen.

 

Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Liefermängeln zugelassen, die von der Handwerkskammer oder dem Bundesverband für das jeweilige Gewerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich bei Überprüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen hervorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

 

Wir behalten uns als Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung der Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zu versichern bzw. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Geht der Besitz an der gelieferten Ware vor der vollständigen Zahlung der Rechnung trotzdem an einen neuen Besitzer über (z.B. durch Hausverkauf), muss der ursprüngliche Auftraggeber dem neuen Besitzer vor Übergabe der Ware schriftlich Anzeige erstatten und ihn über die offene Forderung informieren. Sofern die Forderung vom ursprünglichen Besitzer nicht beglichen wird, geht sie auf den neuen Besitzer über und muss von diesem innerhalb von 2 Wochen in entsprechender Höhe beglichen werden. Der ursprüngliche Auftraggeber benennt unverzüglich den neuen Besitzer inkl. aller nötigen Kontaktinformationen, damit der vom Auftragnehmer gegebenenfalls kontaktiert werden kann.

 

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

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